Die Pelpliner Äbte Rembowski 1563-1649

Leonhard I. von Rembowski 1563-1590

Leonhard Rembowski der Alte und Junge als Abt in Pelplin

 

Pelplin, einst eine berühmte Abtei, seit 1824 Residenz der Bischöfe von Culm, liegt in einem von kleinen Hügelketten umgebenen Tal, durch das sich die Ferse schlängelt, die bei Mewe in die Weichsel mündet. Bis zum Jahre 1887 gehörte Pelplin zum Kreis Pr. Stargard, seitdem ist des dem Dirschauer Kreis zugeteilt worden.

Ein Abt stand an der Spitze eines Klosters; in seinen Händen lag die oberste Leitung. Er vertrat das Kloster nach außen und vollzog im Namen desselben alle Verträge und Urkunden. Er führte ein besonderes Siegel, das ihn mit Stab und Buch darstellte und sein Wappen, sowie seinen Namen enthielt.

Dem Abt stand in wichtigen Angelegenheiten ein Konvent zur Seite und in weniger wichtigen das Kollegium der Senioren. Nach deren Votum brauchte sich der Abt allerdings nicht richten. Der Abt und auch der Prior wurden von den Konventmitgliedern in der dritten Person angeredet, während die übrigen Mönche untereinander das „Du“ gebrauchten. Zu seinem persönlichen Dienst wurde ein Hauskappellan oder Privatsekretär zugeteilt.

In der Kirche leitete der Abt den Gottesdienst und verrichtete die sakramentalen Funktionen. Er war auch verpflichtet an den hohen Festtagen und an allen Marienfesten das Hochamt zu halten. Im Chor saß er auf der Epistelseite auf dem ersten Platz. Er empfing und prüfte die Novizen und erteilte ihnen die Tonsur und die vier niederen Weihen.

Alle Beamten eines Klosters wurden vom Abt ernannt und konnten von ihm zu jeder Zeit wieder abgesetzt werden. Vor ihm mussten die den Amtseid ablegen und Rechenschaft ablegen. Die Wahl der Pelpliner Äbte war im XIII und XV. Jahrhundert durchaus frei und geschah durch absolute Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Mönche. Erst im Laufe des XVI. Jahrhunderts gab es wesentliche Beschränkungen, so dass es schließlich lediglich auf eine Scheinwahl des vom König ernannten Kanditaten herabsank. Im Jahre 1538 wurde nämlich auf dem Reichstag zu Petrikau bestimmt, dass in Zukunft nur Polen von adliger Herkunft zu Äbten gewählt werden dürften.