Die Grafen zu Stolberg

Wappen StolbergMit der Herausbildung des mittelalterlichen Lehnswesens war auch die Entstehung der Grundherrschaften als wirtschaftliche und rechtliche Organisationsform des Grundbesitzes verbunden. Von diesen, auf den klassischen Rittergütern basierenden Grundherrschaften unterschied sich qualitativ die Herrschaftsform der Grafen und der edlen Herren bzw. Dynasten, die eine Art Zwitterstellung zwischen diesen und der sich herausbildenden Landesherrschaft der Fürsten einnahm.

Die 1210 erstmals urkundlich erwähnten Grafen zu Stolberg besaßen ein für adelige Geschlechter dieser Zeit typisches Konglomerat unterschiedlicher Besitz- und Herrschaftsrechte, das sie überwiegend an verschiedene geistliche und weltliche Machthaber band. Die Stolberger bemühten sich auf unterschiedliche Weise, in der Regel meist jedoch durch Kauf, die besessenen Rechte zu summieren und zu intensivieren. Da viele ihrer Besitzungen unmittelbar benachbart oder sogar innerhalb der sich langsam immer stärker abzeichnenden Grenzen der Landgrafschaft Thüringen lagen, versuchten die Wettiner seit der 2. Hälfte des 14. Jahrhunderts ihrerseits, die Grafen zu Stolberg in ein zunächst noch recht lockeres Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Dies gelang ihnen im Jahre 1392 durch die Übernahme des Lehnsverhältnisses von Teilen der im Südharz und in Nordthüringen gelegenen stolbergischen Besitzungen, insbesondere den bislang allodialen Schlösser und späteren Ämter Ebersburg, Roßla und (Ober-)Röblingen.

Einen dauerhaften Machtzuwachs erhielten die Grafen zu Stolberg im Jahre 1429 durch die Erbschaft der Grafschaft Wernigerode, wodurch sie ihren Einflussbereich in den Nordharz und dessen Vorland ausdehnen konnten. Da die Grafschaft Wernigerode zu diesem Zeitpunkt ein Lehen des Erzbischofs von Magdeburg und ab 1449 ein Lehen des Kurfürsten von Brandenburg war, schufen sich die Grafen zu Stolberg durch diesen Besitzerwerb und der damit verbundenen Orientierung nach Magdeburg bzw. nach Cölln an der Spree (dem späteren Berlin) ein wichtiges Gegengewicht zu den Hegemoniebestrebungen der Wettiner und der von diesen geforderten Ausrichtung nach Weimar bzw. Dresden. Mit der Herausbildung und Festigung des Reichsverfassung im Spätmittelalter erhielten die Grafen zu Stolberg wie auch andere thüringische und Harzgrafen Sitz und Stimme auf den Reichstagen, obgleich sie selbst nur über sehr wenige reichsunmittelbare Besitzungen verfügten.

Als Reichsstand waren die Stolberger bemüht, mit den benachbarten Fürsten politisch Schritt zu halten, wobei sie oft geschickt mit anderen Grafen- und Dynastengeschlechtern zusammenwirkten. Nicht so sehr die ständische Ungleichheit , sondern der Unterschied im Umfang des Gebietsherrschaft und damit den Einkünften war jedoch die Ursache, dass die Differenz zu den Reichsfürsten im Spätmittelalter immer größer wurde. Die unmittelbare Lehnsabhängigkeit von den Wettinern seit dem Jahre 1392 wirkte in zunehmenden Maße hemmend auf den Aufbau einer eigenen Landesherrschaft durch die Grafen zu Stolberg, denn die immer einflussreicher werdenden Landgrafen von Thüringen und ab 1423 Herzöge und Kurfürsten von Sachsen aus dem Hause Wettin bemühten sich in mit wachsender Intensität, das bestehende Lehnsverhältnis als eine Beziehung zwischen Landesherr und Untertan zu interpretieren und den Grafen zu Stolberg ihre Reichsunmittelbarkeit zu nehmen.

Demgegenüber versuchten die Stolberger mit Hilfe einer geschickten Schaukelpolitik ihre verschiedenen Lehnsherren untereinander auszuspielen, wobei sie gegenüber den Wettinern vor allem von der Tatsache profitierten, dass Stadt und Stammgrafschaft Stolberg mindestens seit dem 14. Jahrhundert ein Lehen des Erzbischofs von Mainz waren. Mit diesem Lehnsverhältnis zu Mainz bestand neben der seit 1449 bestehenden engen Lehnsbindung zum Kurfürstentum Brandenburg ein weiterer wichtiger Gegenpol zu den thüringisch-sächsischen Lehen der Grafen zu Stolberg, der die Bemühung der Wettiner bremste, aufgrund der beanspruchten Oberlehnsherrschaft weitreichende Befugnisse innerhalb aller stolbergischen Besitzungen abzuleiten. So konnten sich die Grafen zu Stolberg bis in die Frühe Neuzeit hinein noch eine relative Unabhängigkeit in politischen, wirtschaftlichen und geistlichen Angelegenheiten von den Wettinern bewahren. Das Streben nach Landesherrschaft bildete für die frühneuzeitlichen Grafen zu Stolberg wie auch für andere kleine Grafen- und Dynastengeschlechter eine Art von Orientierungsrahmen. Die Stolberger hatten jedoch im Laufe der Entwicklung die durchaus bestehende Möglichkeit zum dauerhaftem Aufbau einer Landesherrschaft und zur Bildung eines institutionellen Flächenstaates nicht genutzt, da sie, wie auch andere Harzgrafen, ihren ohnehin bereits kleinen Herrschaftsbereich nicht in einer Hand vereinten, sondern seit der Mitte des 16. Jahrhunderts immer mehr aufgeteilt und damit Klein- und Kleinstgebilde geschaffen haben, deren Unterhaltung äußerst kostenintensiv war und in denen die Ausbildung eines modernen Staates kaum möglich geworden war. Den Grafen zu Stolberg gelang es dadurch nicht, den Schritt von der Territorial- zur Landesherrschaft zu gehen und eine neue Qualität ihrer Herrschaftsform zu erreichen. Eine der Hauptursachen für die immer größer werdenden Einschränkungen der reellen Machtausübung der Stolberger Grafen im Südharz war die seit der Übernahme der Kurwürde durch Herzog Moritz von Sachsen im Jahre 1547 verstärkt zunehmende Einmischung der Regenten aus dem Hause Wettin in die inneren Angelegenheiten des Grafenhauses, die sie aus ihrer Stellung als selbst angemaßte Oberlehnsherren der Stolberger abzuleiten und juristisch zu bekräftigen versuchten. Dabei bemühten sich die Wettiner, die wirtschaftliche und finanzielle Krise der durch die zahlreiche Besitzteilungen geschwächten Stolberger Grafen in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts für ihre Zwecke auszunutzen.

Die von sächsischer Seite erhoffte und bei den Grafen von Mansfeld u. a. zu Gunsten der Wettiner erfolgreich praktizierte Sequestration der Besitzungen der zeitweise enorm verschuldeten Stolberger Grafen brauchte nicht vorgenommen werden, da sich deren Finanzlage aufgrund der Einnahmen aus dem stolbergischen Besitzungen im Rhein-Main-Gebiet innerhalb weniger Jahrzehnte wieder stabilisiert hatte. Die bestehende Schwäche des Grafenhauses wurde aber geschickt von den wettinischen Herrschern ausgenutzt, um den Stolbergern im 16. und 17. Jahrhundert mehrere Rezesse bzw. Vergleiche zu oktroyieren, die die Grafen in finanzieller Hinsicht noch enger an das Kurhaus Sachsen banden. Da die Rezesse und Vergleiche von 1568 und 1671 noch nicht den gewünschten Erfolg einer völligen Unterordnung der Stolberger Grafen gebracht hatten, gingen die Kurfürsten von Sachsen dazu über, mit mehreren militärischen Gewaltstreichen und dem Mittel der politischen Erpressung die Mediatisierung der Grafen zu Stolberg zu erreichen. Dabei nutzten sie die Tatsache, dass bei der stolbergischen Teilung von 1645 die ältere oder Wernigeröder Linie des Grafenhauses Stolberg gebildet worden ist. Diese, noch heute bestehende Linie nahm unter den Grafen zu Stolberg-Wernigerode eine eigene Entwicklung, die sich grundlegend von der der im Südharz und Nordthüringen ansässigen jüngeren Linie der Stolberger Grafen unterschied. Insbesondere ist die Mediatisierung der von den Grafen zu Stolberg-Wernigerode regierten Grafschaft Wernigerode im Jahre 1714 durch Brandenburg-Preußen hervorzuheben. Da die Wettiner seit dem Jahre 1645 keine Rücksichten mehr auf den Kurfürsten von Brandenburg und späteren König von Preußen als gleichrangigen Lehnsherrn der Stolberger zu nehmen brauchten, wurde für sie der Weg frei, die jüngere Linie der Grafen zu Stolberg, die sich 1706 nochmals in die Linien Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla geteilt hatte, zu mediatisieren.

Sie nutzten ihre politische und militärische Überlegenheit und ließen in den Jahren 1730 und 1737 kursächsische Truppen in die gräfliche Residenzstadt Stolberg einmarschieren. Dem übermächtigen Druck von kursächsischer Seite waren die im Südharz regierenden Grafen auf Dauer nicht gewachsen. Die von den erneut finanziell und durch die 1706 erfolgte Aufsplittung ihres Besitzes in die zwei Linien Stolberg- Stolberg und Stolberg-Roßla geschwächten Grafen zu Stolberg erpressten Unterwerfungserklärungen und Reverse führten in den Jahren 1738 bzw. 1740 zu einer faktischen Angliederung der gesamten Grafschaft Stolberg an das Kurfürstentum Sachsen. Die beiden regierenden Grafen zu Stolberg-Stolberg und zu Stolberg-Roßla erkannten nun endgültig das oberhoheitliche Recht Kursachsens in weltlichen und geistlichen Angelegenheiten an. Eine Reihe der wichtigsten Rechte zur Ausübung der stolbergischen Landeshoheit, insbesondere das Recht der Gesetzgebung und der Besteuerung, waren eingeschränkt oder beseitigt worden. Lediglich der Umstand, dass die Grafen im Unterschied zu den meisten Rittergutsbesitzern und adeligen Grundherren im Mittelalter die Reichsstandschaft erlangt und dauerhaft bewahrt hatten, rettete sie vor einer völligen Integration in den frühneuzeitlichen sächsischen Staat. Alle Versuche der Grafen, die Abhängigkeit vom Kurfürstentum und späteren Königreich Sachsen abzuwehren, scheiterten letztendlich an der Machtpolitik der stärkeren und einflussreicheren Wettinern und den Arrondierungstendenzen ihrer Landesherrschaft gegenüber den wesentlich schwächeren Grafen zu Stolberg. Letztere mussten sich mit den wenigen zugestandenen beschränkten Hoheitsrechten begnügen. Die durch die Teilung von 1706 gebildeten beiden Grafschaften Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla blieben bis zur endgültigen Auflösung des Reiches reichsständische Gebiete unter sächsischer Oberhoheit, also mit limitierter Landeshoheit, so wie es die Besitzungen der mit ihnen verwandten Grafen zu Stolberg-Wernigerode seit 1714 und die schönburgischen Lande seit 1740 waren.

Diese Herrschaftsform kann durchaus auch mit dem in der jüngeren Forschung aufgekommenen Begriff einer Unterlandesherrschaft umschrieben werden. Was Schlesinger für die Integration der Schönburger in die wettinische Herrschaft resümierend feststellte, gilt ähnlich auch für die Stolberger: Mit Recht ist bemerkt worden, dass Kursachsen solcher Reverse gar nicht bedurft hätte, wenn sein behauptetes Recht begründet gewesen wäre, und es unterstreicht nur die rechtliche Schwäche der kursächsischen Position, dass es ihre Ausstellung immer aufs neue forderte. Die mit den Wettinern im 16. und 17. Jahrhundert abgeschlossenen Rezesse sowie die stolbergischen Unterwerfungserklärungen von 1738 und 1740 und die daraufhin erfolgten kurfürstlichen Deklarationen stellten aber gleichzeitig einen gewissen Fortschritt dar, auch wenn dies den Grafen und deren Geschichtsschreibern selbst nicht so erschien. Betrachtet man den Gesamtverlauf der geschichtlichen Entwicklung in der Frühen Neuzeit im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation, so hatten die Stolberger zwar die Möglichkeit, bei Kaiser, Reichskammergericht und Reichshofrat Schutz zu suchen, aber durch den stetigen Verfall des Reiches und der kaiserlichen Macht war ihre Existenz auf Dauer durch die Reichsverfassung nicht mehr genügend abgesichert. Durch die enge Bindung an Kursachsen hatten sich die Stolberger jedoch indirekt auch in eine Art neues Schutzverhältnis zusätzlich zu dem bereits seit 1392 bestehenden Lehnsverhältnis begeben, das sie zwar mit dem Verzicht auf bedeutende landesherrliche Rechte bezahlen mussten, doch war dadurch letztendlich ihre äußere Sicherheit über Jahrzehnte weiterhin gewährleistet. Während Lagatz die Frage offen lässt, inwieweit die frühen Mediatisierungen im Zuge der nach den Ereignissen von 1789 einsetzenden gesamtgesellschaftlichen Veränderungen tatsächlich den Charakter von Schutzverhältnissen angenommen haben, kann im Falle der Stolberger gesagt werden, dass dies zu Beginn des 19. Jahrhunderts tatsächlich zutraf. Die beiden unter sächsischer Oberhoheit stehenden Grafschaften Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla wurden als einige der wenigen Harzterritorien von der Integration in das am 15. November 1807 durch Napoleon konstituierte Königreich Westphalen verschont.

Mit dem Verzicht Franz II. auf die Kaiserkrone und der Auflösung des Alten Reiches verloren die Grafen zu Stolberg im Jahre 1806 ihre Reichsstandschaft und damit einen wichtigen äußeren Rahmen ihrer Herrschaft, die ihnen das Gefühl gegeben haben, einer größeren Einheit anzugehören. Die danach einsetzenden Versuche zur vollständigen Integration der beiden Grafschaften Stolberg-Stolberg und Stolberg-Roßla in den sächsischen Staat verhinderten letztendlich die weitreichenden Beschlüsse des Wiener Kongresses von 1815. Damit entfiel Sachsens Oberhoheit über die beiden stolbergischen Südharzgrafschaften und ging in modifizierter Form an das Königreich Preußen ersetzt. Fortan entwickelten sich die stolbergischen Besitzungen zu typischen Standesherrschaften innerhalb der preußischen Monarchie.

Titel:

Zwischen Reichsstandschaft und Standesherrschaft. Die Grafen zu Stolberg und ihr Verhältnis zu den Landgrafen von Thüringen und späteren Herzögen, Kurfürsten bzw. Königen von Sachsen (1210 – 1815) (Download)

Autor:

Dipl. Arch. Jörg Brückner *1966 in Steinheidel-Erlabrunn, Dissertation zur Erlangung des akademischen Grades des Dr. phil. an der Technischen Universität Chemnitz, Wernigerode 2002

Weblink:

Die Geschichte der Grafen zu Stolberg (Genealogien sind ebenfalls in der Datenbank zu finden)