Deutscher Parlaments-Almanach

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates und des Reichstages was folgt…..

An die Stelle der zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1870) sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870, tritt die beigefügte Verfassungs-Urkunde für das Deutsche Reich…

Die Vereinbarungen in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870, dem Schlussprotokoll vom 23. November 1870, sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 werden durch dieses Gesetz nicht berührt… mit biographischen Notizen der Mitglieder des Deutschen Reichstages.

Quelle:

Hirth Georg: Deutscher Parlaments-Almanach, Ausgabe 13 und Ausgabe 14 ( Zur Verfügung gestellt von der BSB München) Leipzig 1878-1881